Verwaltungsgericht: Bundespolizei hat illegal meinen Ausweis kopiert

Bei meiner durch ein Crowdfunding finanzierten Feststellungsklage gegen die Bundespolizei vor dem Verwaltungsgericht Dresden (VG Dresden) hat dieses aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. 2. 2024 entschieden:

Es wird festgestellt, dass die Anfertigung einer Fotokopie des Bundespersonalausweises des Klägers in der Bundespolizeiinspektion Dresden, Revier Hauptbahnhof am 27.11.2019 rechtswidrig gewesen ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 80 Prozent und die Beklagte 20 Prozent. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Das ausformulierte Urteil soll in voraussichtlich zwei Wochen vorliegen.

Update vom 12.03.2024:

Mir liegt nun das Urteil des VG Dresden vor. Jetzt ist es amtlich, dass das Kopieren meines Ausweises durch die Bundespolizeidirektion Pirna „rechtswidrig“ war und meine Rechte „verletzt“ hat. Weiter heißt es im Urteil zu der Aktion des Wachleiters: Die Bundespolizei habe ihr Auswahlermessen nach § 23 Bundespolizeigesetz „fehlerhaft ausgeübt“. In der Maßnahme liege eine „Ermessensüberschreitung“, weil die Maßnahme gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Personalausweisgesetz „verstößt“.
Das Anhalten und Mitnehmen auf die Wache hält das VG Dresden hingegen für „formell rechtmäßig“, weil es im Einklang mit dem Erlass des BMI zur Anwendung von § 23 Abs. 1 Nr. 3 Bundespolizeigesetz als Maßnahme getroffen worden sei. Die Bundespolizei dürfe im 30-Kilometer-Radius zur Bundesgrenze schleierfahnden: „Der 30-Kilometer-Radius verläuft durch das Bahnhofsgelände und reicht in etwa bis zu dem Beginn des Bürogebäudes ‚Prager Spitze‘. Der Bereich, in dem der Kläger angetroffen wurde, liegt noch innerhalb dieses Radius“, so das Urteil.