Das Online-Nachrichtenportal T-Online berichtet heute (28. 11.) als Aufmacher über meinen Fall und eine unwahre Pressemitteilung der Bundespolizei, die mich mit kriminellen Aktivitäten in Verbindung bringt. T-Online sieht „Ungereimtheiten“, ein angeblicher Zeuge sei „ein Phantom“. Autor Carsten Janz schlussfolgert: „Die Ermittlungsakte ist unvollständig oder manipuliert.“ Armin Bohnert, Vorsitzender des Vereins „Polizei Grün“, kritisiert, die „Gesamtumstände der Ermittlungen und die angesichts des unklaren Delikts ungewöhnliche Form der Pressearbeit nähren den Verdacht …, dass hier einem kritischen Journalisten besonders begegnet werden soll.“
Ich werde in Kürze vor dem Verwaltungsgericht Klage gegen die Pressemitteilung der Bundespolizei erheben und halte Sie hier sowie über Bluesky und Mastodon auf dem Laufenden.
Update vom 23.02.2026:
Das Verwaltungsgericht Köln (VG Köln) ist in dem zwischenzeitlich rechtshängigen Verfahren (Az. 20 K 8546/24) Anfang Februar zur vorläufigen Erkenntnis gekommen, dass die Bundespolizei die Beweislast für ihre Behauptungen in der Pressemitteilung trägt. Mit Schriftsatz vom 6.2. hat es der Bundespolizei aufgegeben, binnen zwei Wochen Namen und ladungsfähige Anschriften der drei in der Pressemitteilung genannten (angeblichen) Zeugen zu nennen. Aus den Unterlagen ergebe sich nur der Name eines Zeugen; auch sei nur die Befragung dieses eines Zeugen protokolliert, schreibt der Richter am VG Köln.
In einem Schriftsatz vom 13.2. hat das VG Köln dann die Pressemitteilung als vorläufig rechtswidrig eingestuft. Die Bundespolizeidirektion Sankt Augustin hat die Pressemitteilung nach eigenen Angaben zwischenzeitlich offline genommen.
Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Es gibt noch kein Urteil.
Eines der Medien, das die Pressemitteilung aufgriff, “GBS News-Online”, hat seinen Bericht nun unwiderruflich gelöscht und eine Richtigstellung veröffentlicht. In der Richtigstellung ist die Rede davon, dass ich als “Journalist…falsch beschuldigt” wurde. “Wir bitten um Entschuldigung, dass wir die unwahren Behauptungen der Bundespolizei übernommen haben”, heißt es in der Richtigstellung.
Update vom 24.02.2026:
Der Berichterstatter hat meinen Anwalt angerufen. Der Berichterstatter hat der Bundespolizei mitgeteilt, dass er meine Klage hinsichtlich der Rechswidrigkeit der Pressemitteilung für begründet hält. Und ich nach vorläufiger Auffassung Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit habe. Er will einen Erörterungstermin ansetzen, den ich hier kommunizieren würde.
Update vom 27.02.2026:
Ich habe jetzt ein Schreiben, in dem die Bundespolizeidirektion Sankt Augustin erklärt, dass “in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Marvin Oppong gegen Bundesrepublik Deutschland – 20 K 8546/24 […] die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Pressemitteilung vom 7. November 2021 rechtswidrig gewesen ist.”
Update vom 10.03.2026:
Der Medien-Branchendienst “Turi2” berichtete gestern hier: “Bundespolizei löscht Pressemitteilung, die Marvin Oppong Aufstachelung ausländischer Reisender vorwirft”.
Update vom 12.03.2026:
Inzwischen haben weitere Medien ihre Online-Berichte, die die unwahre Bundespolizei-Pressemitteilung aufgriffen, entfernt: Ruhr24.de, Radio Wuppertal und zuletzt heute Radio Bonn/Rhein-Sieg.
Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) hat auf meine Beschwerde hin den Online-Bericht von Radio Wuppertal geprüft und mir heute mitgeteilt, man habe “einen möglichen Verstoß gegen die journalistische Sorgfalt” festgestellt. Ein möglicher Verstoß deshalb, weil durch die Entfernung des Beitrags der “Verstoß gegen § 19 MStV [Medienstaatsvertrag]” beseitigt worden sei.
Eine Passage, welche die Bundespolizei-Pressemitteilung im Indikativ übernahm, hätte “durchgängig im Konjunktiv verfasst sein müssen, um der Leserschaft hinreichend deutlich zu machen, dass es sich um die Wiedergabe eines vermuteten Geschehens handelt”, so die Landesmedienaufsicht.
Update vom 16.03.2026:
Inzwischen hat auch der General-Anzeiger Bonn (GA) seinen Bericht entfernt. Zu einer Anfrage von mir wollte die Chefredaktion vorher keine Stellung nehmen. 2023 hatte ich den GA erfolglos anwaltlich zur Unterlassung aufgefordert.
Update vom 18.03.2026:
Die LfM hat nun auch bei dem Beitrag von Radio Bonn/Rhein-Sieg “einen möglichen Verstoß gegen die journalistische Sorgfalt in Telemedien (§ 19 MStV)” festgestellt. Der Beitrag samt Überschrift hätte durchgängig im Konjunktiv verfasst sein müssen, so die LfM. Durch die kürzlich erfolgte Entfernung des 2021 veröffentlichten Beitrags ist der Sender der Feststellung eines Verstoßes zuvorgekommen. “Turi2” hat heute einen Bericht dazu veröffentlicht.
Update vom 25.03.2026:
Inzwischen haben – dort laut Datenschutzabteilung nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung – auch die Wuppertaler Rundschau und, zuletzt heute, die Westdeutsche Zeitung, ihre Veröffentlichungen entfernt. Eine Richtigstellung gemäß Pressekodex müsse man “aus rechtlichen Gründen ablehnen”, da ich in der Veröffentlichung “zu keinem Zeitpunkt identifizierbar” gewesen sei, so die Leitung des Innendienstes der Wuppertaler Rundschau. Damit sind jetzt sieben Veröffentlichungen, die die Bundespolizei-Pressemitteilung aufgriffen, vom veröffentlichenden Medium offline genommen worden.
Update vom 02.04.2026:
Das VG Köln hat die im Ausländerzentralregister gespeicherte ladungsfähige Anschrift eines angeblichen Zeugen (siehe oben) ermittelt. Das Gericht beabsichtigt, einen Termin anzusetzen und zu diesem nicht nur ihn, sondern auch die Polizeibeamten zu laden, die aus seiner Aussage eine Anzeige fertigten.
Update vom 18.04.2026:
Zu meiner Klage gegen die Bundespolizei hat das VG Köln eine mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter anberaumt am Mittwoch, den 20. Mai 2026, 11.00 Uhr, in Saal 160, 1. Stock. Beweisthema ist die Polizeikontrolle am Wuppertaler Hauptbahnhof am 31.10.2021 sowie Vorgänge auf der Polizeiwache im Anschluss an die Kontrolle.
Bereits im Februar verfügte das VG Köln, dass die Bundespolizeidirektion Sankt Augustin die Anschriften von zwei weiteren angeblichen Zeugen benennt. Das geschah nicht. Das VG Köln hat die Bundespolizei nun gebeten, innerhalb einer Woche die Namen und ladungsfähigen Anschriften der weiteren beiden Zeugen mitzuteilen.
Geladen sind ein Zeuge und zwei Bundespolizisten. In der Strafanzeige der Bundespolizei an die Staatsanwaltschaft Wuppertal steht über den geladenen Zeugen und den zweiten angeblichen Zeugen: “zwei afghanische Staatsangehörige ohne Ausweisdokumente…miteinander verwandt”. Der geladene Zeuge machte “mündliche Angaben zu beiden Personen, da sein fünfzehnjähriger Cousin der deutschen Sprache nicht mächtig war”. Das Gericht hat zu der mündlichen Verhandlung auch einen Dolmetscher für die Sprachen Dari und Paschtu geladen. Weiter heißt es in der Strafanzeige: “Die Personalien des Cousins waren nicht im Ausländerzentralregister hinterlegt. Es bestand der Verdacht des unterlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet.” Der dritte angebliche Zeuge wird in der Strafanzeige “griechischer Staatsangehöriger” genannt.
Update vom 06.05.2026:
Die Bundespolizeidirektion Sankt Augustin vom 27.4. dem VG Köln mitgeteilt, dass die Anschriften der beiden weiteren Zeugen “nicht aufgenommen wurden” und der Bundespolizei “auch ansonsten nicht bekannt” seien. Die Bundespolizei hat nicht mitgeteilt, ob ihr die Namen der Zeugen bekannt sind.
Der Richter per Schreiben vom 4.5. die Bundespolizeidirektion Sankt Augustin aufgefordert, dem VG Köln umgehend mitzuteilen, ob ihr die Namen der weiteren beiden Zeugen bekannt sind.
Außerdem hat das Gericht den geladenen Zeugen am 4.5. aufgefordert, dem Gericht umgehend, spätestens innerhalb von sieben Tagen, die Namen und Anschriften der beiden Personen mitzuteilen, die mit ihm zusammen am 31.10.2021 von der Bundespolizei am Hauptbahnhof Wuppertal kontrolliert und auf die Polizeiwache gebracht worden seien.
Die Bundespolizeidirektion Sankt Augustin hat dem Gericht am 5.5. mitgeteilt, dass auch die Namen der weiteren beiden beteiligten Zeugen nicht aufgenommen worden seien und nicht bekannt seien. Das ist bemerkenswert, da in der Pressemitteilung deren angebliche Nationalitäten genannt werden.
Die erforderlichen Daten von Zeug*innen werden bei der Vernehmung im Ermittlungsverfahren gem. den §§ 68 ff. Strafprozessordnung erfragt und erfasst. Die Identität der Person muss zweifelsfrei feststehen und eine Erreichbarkeit im Falle von Rückfragen oder der Erforderlichkeit weiterer Befragungen möglich sein. § 68 StPO spricht von “Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Alter, Beruf und vollständige Anschrift”.
Update vom 14.05.2026:
Der geladene Zeuge – der kontrollierte Afghane – hat Freitag (8.5.) bei Gericht angerufen. Er wisse nicht, worum es beim Vorfall vom 31.10.2021 gehe, und habe die Ladung zunächst für eine Betrugsmasche gehalten und deshalb weggeworfen. Er hat sein Erscheinen am 20.5. angekündigt.
Die Chancen sind erheblich gestiegen, dass ich das Verfahren auch im Klageantragspunkt Widerruf gewinne. Der Einzelrichter hat mitgeteilt, dass er an seiner vorläufigen Auffassung, wonach die Beweislast für die Unwahrheit einer Tatsache als Voraussetzung des Widerrufs der Pressemitteilung bei mir als Kläger liegt, nicht mehr festhält. Vielmehr dürfte die Beweislast für die Wahrheit einer Tatsachenbehauptung auch bei Klagen auf Widerruf der beanstandeten Äußerung bei der Behörde, hier die Bundespolizei, liegen.
Update vom 21.05.2026:
Am 20.05.2026 fand vor dem VG Köln die mündliche Verhandlung statt. Einen ausführlichen Bericht über diese finden Sie hier.
Update vom 25.05.2026:
Die Bundespolizeidirektion Sankt Augustin hat am 22.5. auf presseportal.de eine Veröffentlichung vorgenommen, in der erklärt wird, dass zentrale, in der Pressemitteilung aufgestellte Tatsachenbehauptungen unrichtig waren.
Update vom 04.06.2026:
Eines der Medien, dass die Pressemitteilung aufgriff, Ruhr24, hat am 1. 6. eine Veröffentlichung mit dem Titel “Bundespolizei gibt Fehler zu: Aussagen über NRW-Journalisten sind falsch” publiziert.
